Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind § 1

Kurztitel

Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 265/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, EBG 2012 vorübergehend neu festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die neue Festsetzung der Höhe der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ist zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011955

Dokumentnummer

NOR40245292

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