Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, EBG 2012 vorübergehend neu festgesetzt.
Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph eins
01.07.2022
58/03 Sicherung der Energieversorgung
01.07.2022
20011955
NOR40245292