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Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA § 7

Kurztitel

Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 257/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 7,

Zur Feststellung der fachlichen Eignung sind zu bewerten:

  1. Absatz eins,Im Auswahlverfahren für den höheren Dienst:
    1. Ziffer eins
      die Fähigkeit zur schriftlichen Kommunikation und Analyse;
    2. Ziffer 2
      das historische, politikwissenschaftliche, integrationspolitische, volkswirtschaftliche (einschließlich Entwicklungszusammenarbeit), kulturelle, völkerrechtliche, europarechtliche und verfassungsrechtliche Fachwissen;
    3. Ziffer 3
      das Verständnis für politische, wirtschaftliche, rechtliche und kulturelle Zusammenhänge im Bereich der europäischen und internationalen Beziehungen;
    4. Ziffer 4
      die für die Tätigkeit im auswärtigen Dienst erforderliche Allgemeinbildung;
    5. Ziffer 5
      die für die Tätigkeit im auswärtigen Dienst erforderlichen Kenntnisse nach Paragraph 11,;
    6. Ziffer 6
      die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit in der deutschen und englischen Sprache sowie in einer der folgenden Sprachen: Arabisch, Chinesisch, Französisch, Spanisch oder Russisch. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Französisch als dritte Sprache gewählt haben, ist das passive Verständnis der französischen Sprache zu bewerten. Darüber hinaus ist auch die Kenntnis weiterer Fremdsprachen, die nach Ansicht der Kommission für eine Dienstleistung im Ausland von Nutzen sind, zur Bewertung heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Im Auswahlverfahren für den gehobenen Dienst:
    1. Ziffer eins
      das Verständnis für politische und wirtschaftliche Zusammenhänge, Verwaltungsabläufe und Verwaltungsorganisation;
    2. Ziffer 2
      die für die Tätigkeit im auswärtigen Dienst erforderliche Allgemeinbildung;
    3. Ziffer 3
      die für eine Tätigkeit gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut erforderlichen praktischen Kenntnisse;
    4. Ziffer 4
      die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit in der deutschen und englischen Sprache und die Kenntnis weiterer Fremdsprachen, die nach Ansicht der Kommission für eine Dienstleistung im Ausland von Nutzen sind.
    5. Ziffer 5
      die Fähigkeit zur schriftlichen Kommunikation und Analyse;
  3. Absatz 3,Im Auswahlverfahren für den Fachdienst und für den qualifizierten mittleren Dienst:
    1. Ziffer eins
      die Kenntnisse in der elektronischen Datenverarbeitung und im Umgang mit den modernen Mitteln der Bürokommunikation;
    2. Ziffer 2
      die für den Fachdienst bzw. für den qualifizierten mittleren Dienst im auswärtigen Dienst erforderliche Allgemeinbildung;
    3. Ziffer 3
      die für die Tätigkeit im auswärtigen Dienst erforderlichen praktischen Kenntnisse;
    4. Ziffer 4
      die Ausdrucksfähigkeit in der deutschen und englischen Sprache und die Kenntnis weiterer Fremdsprachen, die nach Ansicht der Kommission für eine Dienstleistung im Ausland von Nutzen sind.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011947

Dokumentnummer

NOR40245214

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