Absatz eins,Im Auswahlverfahren für den höheren Dienst:
- Ziffer einsdie Fähigkeit zur schriftlichen Kommunikation und Analyse;
- Ziffer 2das historische, politikwissenschaftliche, integrationspolitische, volkswirtschaftliche (einschließlich Entwicklungszusammenarbeit), kulturelle, völkerrechtliche, europarechtliche und verfassungsrechtliche Fachwissen;
- Ziffer 3das Verständnis für politische, wirtschaftliche, rechtliche und kulturelle Zusammenhänge im Bereich der europäischen und internationalen Beziehungen;
- Ziffer 4die für die Tätigkeit im auswärtigen Dienst erforderliche Allgemeinbildung;
- Ziffer 5die für die Tätigkeit im auswärtigen Dienst erforderlichen Kenntnisse nach Paragraph 11,;
- Ziffer 6die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit in der deutschen und englischen Sprache sowie in einer der folgenden Sprachen: Arabisch, Chinesisch, Französisch, Spanisch oder Russisch. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Französisch als dritte Sprache gewählt haben, ist das passive Verständnis der französischen Sprache zu bewerten. Darüber hinaus ist auch die Kenntnis weiterer Fremdsprachen, die nach Ansicht der Kommission für eine Dienstleistung im Ausland von Nutzen sind, zur Bewertung heranzuziehen.