Bundesrecht konsolidiert

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Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA § 12

Kurztitel

Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 257/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 12,

Die Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst erfolgt nach Maßgabe freier Planstellen und der Verfügbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber gemäß der von der jeweiligen Auswahl-Kommission festgestellten Reihung.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011947

Dokumentnummer

NOR40245219

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