1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmung
§ 1.Paragraph eins,
Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.