Bundesrecht konsolidiert

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Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA § 1

Kurztitel

Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 257/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmung

Paragraph eins,

Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011947

Dokumentnummer

NOR40245208

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