Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph eins
01.07.2022
14/01 Verwaltungsorganisation
Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.
01.07.2022
20011947
NOR40245208