(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Daten hat in einem geeigneten, elektronisch verarbeitbarem Format, welches zwischen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „BMK“) und der zur Übermittlung bestimmten Stelle vorab definiert und abgenommen wird, zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere das Dateiformat sowie die zu übermittelnden Datenfelder.