Bundesrecht konsolidiert

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Klimabonus-Abwicklungsverordnung § 9

Kurztitel

Klimabonus-Abwicklungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 229/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 189/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

24.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KliBAV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abwicklung und Auszahlung mittels geldwertem Gutschein

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Liegen für eine anspruchsberechtigte Person keine vollständigen und aktuellen Kontodaten gemäß Paragraph 8, vor, oder hat die Person kein Bankkonto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, so hat die Auszahlung des Klimabonus mittels eines Gutscheins zu erfolgen. Der Gutschein ist der anspruchsberechtigten Person postalisch zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, an ihren Hauptwohnsitz zuzustellen. In begründeten Fällen kann eine Zustellung als Rückscheinbrief gemäß Paragraph 13, des Zustellgesetzes erfolgen.
  2. Absatz 2,Ein Gutschein gemäß Absatz eins, muss sowohl für Waren einlösbar sein, als auch bei geeigneten Stellen gegen Bargeld eingetauscht werden können.
  3. Absatz 3,Wurde eine Zustellung nach Absatz eins, bewirkt, wirkt diese für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011928

Dokumentnummer

NOR40253597

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/229/P9/NOR40253597

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