Bundesrecht konsolidiert

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Klimabonus-Abwicklungsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klimabonus-Abwicklungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 229/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

18.06.2022

Außerkrafttretensdatum

23.06.2023

Abkürzung

KliBAV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abwicklung und Auszahlung mittels geldwertem Gutschein

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Liegen für eine anspruchsberechtigte Person keine vollständigen und aktuellen Kontodaten gemäß Paragraph 8, vor, oder hat die Person kein Bankkonto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, so hat die Auszahlung des Klimabonus mittels eines Gutscheins zu erfolgen. Der Gutschein ist der anspruchsberechtigten Person postalisch zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, an ihren Hauptwohnsitz zuzustellen.
  2. Absatz 2,Ein Gutschein gemäß Absatz eins, muss sowohl für Waren einlösbar sein, als auch bei geeigneten Stellen gegen Bargeld eingetauscht werden können.

Im RIS seit

17.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011928

Dokumentnummer

NOR40244821

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/229/P9/NOR40244821

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