Bundesrecht konsolidiert

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Klimabonus-Abwicklungsverordnung § 5

Kurztitel

Klimabonus-Abwicklungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 229/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 189/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KliBAV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anpassungen oder Ergänzungen von Daten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Klimabonus wird nur auf Basis jener Daten anspruchsmäßig festgelegt und ausbezahlt, welche durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen. Dies gilt auch für Daten, welche der Auszahlung des Klimabonus dienen, wie insbesondere Kontodaten.
  2. Absatz 2,Anpassungen oder Ergänzungen von Daten im Sinne des Absatz eins, können für die Auszahlung des Klimabonus nur berücksichtigt werden, wenn diese durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG zuständige Stelle entsprechend Absatz eins, vor dem jeweiligen Datenabzug durch die BMK bereits durchgeführt wurden. Es erfolgt keine manuelle Bearbeitung von Daten, welche durch Personen direkt an die BMK herangetragen werden.
  3. Absatz 3,Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Absatz eins und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen, hat die BMK dies spätestens im Rahmen der Durchführung der nächsten Auszahlung zu berücksichtigen. Ist eine Rückforderung gemäß Paragraph 10, durchzuführen, hat die BMK dies innerhalb von acht Wochen zu veranlassen.

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011928

Dokumentnummer

NOR40253593

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/229/P5/NOR40253593

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