Bundesrecht konsolidiert

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Klimabonus-Abwicklungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klimabonus-Abwicklungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 229/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

18.06.2022

Außerkrafttretensdatum

23.06.2023

Abkürzung

KliBAV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anpassungen oder Ergänzungen von Daten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf den Klimabonus besteht dem Grunde nach nur auf Basis jener Daten, welche durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Anpassungen oder Ergänzungen von Daten im Sinne des Absatz eins, können für die Auszahlung des Klimabonus nur berücksichtigt werden, wenn diese durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG zuständige Stelle entsprechend Absatz eins, bereits durchgeführt wurden. Die anspruchsberechtigte Person hat der BMK diesen Umstand durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Auf Veranlassung der jeweils anspruchsberechtigten Person hat die BMK Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 KliBG, welche dazu dienen, die Auszahlung des Klimabonus durchzuführen, wie insbesondere Kontodaten, vorzunehmen. Die anspruchsberechtigte Person hat die Notwendigkeit der Anpassung oder Ergänzung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind von der BMK zu dokumentieren.
  5. Absatz 5,Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Absatz eins und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen oder eine Rückforderung durchzuführen, hat die BMK innerhalb von acht Wochen ab erfolgter Anpassung oder Ergänzung der Daten die Auszahlung vorzunehmen oder die Rückforderung gemäß Paragraph 10, zu veranlassen.

Im RIS seit

17.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011928

Dokumentnummer

NOR40244817

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/229/P5/NOR40244817

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