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Klimabonus-Abwicklungsverordnung § 10
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 9 am 21.08.2026
§ 12 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 10 heute
§ 10 gültig ab 18.06.2022
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Klimabonus-Abwicklungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
18.06.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KliBAV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
§ 10.
Paragraph 10,
(1)
Absatz eins,
Ein ausbezahlter Klimabonus ist zurückzuzahlen, wenn der BMK bekannt wird, dass
1.
Ziffer eins
die Hauptwohnsitzmeldung nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet wurde, und dadurch ein Klimabonus für ein Anspruchsjahr dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht ausbezahlt wurde, oder
2.
Ziffer 2
eine Person den Klimabonus gemäß § 2 Abs. 3 KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat, oder
eine Person den Klimabonus gemäß Paragraph 2, Absatz 3, KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat, oder
3.
Ziffer 3
eine Person den Klimabonus gemäß § 3 Abs. 3 KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat.
eine Person den Klimabonus gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat.
(2)
Absatz 2,
In den Fällen des Abs. 1 hat eine Rückzahlung auf ein von der BMK zu benennendes Bankkonto oder eine Gegenrechnung mit Auszahlungen des Klimabonus in Folgejahren zu erfolgen.
In den Fällen des Absatz eins, hat eine Rückzahlung auf ein von der BMK zu benennendes Bankkonto oder eine Gegenrechnung mit Auszahlungen des Klimabonus in Folgejahren zu erfolgen.
Im RIS seit
17.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Gesetzesnummer
20011928
Dokumentnummer
NOR40244822
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/229/P10/NOR40244822
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