Bundesrecht konsolidiert

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Klimabonus-Abwicklungsverordnung § 10

Kurztitel

Klimabonus-Abwicklungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 229/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

18.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KliBAV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Ein ausbezahlter Klimabonus ist zurückzuzahlen, wenn der BMK bekannt wird, dass
    1. Ziffer eins
      die Hauptwohnsitzmeldung nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet wurde, und dadurch ein Klimabonus für ein Anspruchsjahr dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht ausbezahlt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      eine Person den Klimabonus gemäß Paragraph 2, Absatz 3, KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat, oder
    3. Ziffer 3
      eine Person den Klimabonus gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, hat eine Rückzahlung auf ein von der BMK zu benennendes Bankkonto oder eine Gegenrechnung mit Auszahlungen des Klimabonus in Folgejahren zu erfolgen.

Im RIS seit

17.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20011928

Dokumentnummer

NOR40244822

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