Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungsbetrugsmeldeverordnung § 1

Kurztitel

Zahlungsbetrugsmeldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 219/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZBMV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Meldungen sind erstmals zum Stichtag 30. Juni 2022 zu erstatten (vgl. § 2).

Text

Meldeanforderungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zahlungsdienstleister haben Meldungen über statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln gemäß Paragraph 86, Absatz 3, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,, nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstatten.
  2. Absatz 2,Meldungen gemäß Absatz eins, sind halbjährlich zu den Meldestichtagen 30. Juni und 31. Dezember zu erstatten und spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Meldestichtag ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Inhalt und Gliederung der Meldungen gemäß Absatz eins, haben der Anlage zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Hat der Zahlungsdienstleister gemäß Abschnitt 5 der Datenmodellverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2018,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2021,, Meldungen zur Zahlungsverkehrsstatistik zu erstatten, wird durch die ordnungsgemäße und vollständige Erstattung dieser Meldung an die OeNB für den jeweiligen Berichtszeitraum auch die Meldepflicht gemäß Absatz eins, erfüllt.

Im RIS seit

14.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022

Gesetzesnummer

20011924

Dokumentnummer

NOR40244767

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