(4)Absatz 4,Hat der Zahlungsdienstleister gemäß Abschnitt 5 der Datenmodellverordnung 2018, BGBl. II Nr. 182/2018, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 548/2021, Meldungen zur Zahlungsverkehrsstatistik zu erstatten, wird durch die ordnungsgemäße und vollständige Erstattung dieser Meldung an die OeNB für den jeweiligen Berichtszeitraum auch die Meldepflicht gemäß Abs. 1 erfüllt.Hat der Zahlungsdienstleister gemäß Abschnitt 5 der Datenmodellverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2018,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2021,, Meldungen zur Zahlungsverkehrsstatistik zu erstatten, wird durch die ordnungsgemäße und vollständige Erstattung dieser Meldung an die OeNB für den jeweiligen Berichtszeitraum auch die Meldepflicht gemäß Absatz eins, erfüllt.