Bundesrecht konsolidiert

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Telekomanzeigeverordnung § 2

Kurztitel

Telekomanzeigeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 215/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKA-V

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Elektronisches Format

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die unter die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 133, Absatz eins, TKG 2021 fallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sowie Änderungen derselben sind per E-Mail an die E-Mail-Adresse anzeige@rtr.at zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Betreff des E-Mails hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Anbieters,
    2. Ziffer 2
      den Hinweis, dass es sich um eine Anzeige nach Paragraph 133, Absatz eins, TKG 2021 handelt,
    3. Ziffer 3
      Angaben dazu, ob es sich um eine Neuanzeige oder eine Änderungsanzeige handelt.
  3. Absatz 3,Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind als PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument im Anhang des E-Mails zu übermitteln. Die übermittelten Dokumente haben alle für die Darstellung notwendigen Inhalte zu enthalten, ein Nachladen von externen Datenströmen ist unzulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein.
  4. Absatz 4,Bei Änderungsanzeigen sind die anzeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen in einem PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument zu übermitteln und die geänderten Bestimmungen im Änderungsmodus darzustellen oder anderweitig deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist ein weiteres PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument mit jener Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen, die der Anbieter im Geschäftsverkehr zu verwenden beabsichtigt, zu übermitteln.

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022

Gesetzesnummer

20011923

Dokumentnummer

NOR40244745

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