Kurztitel

Telekomanzeigeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.06.2022

Abkürzung

TKA-V

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Elektronisches Format

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die unter die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 133, Absatz eins, TKG 2021 fallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sowie Änderungen derselben sind per E-Mail an die E-Mail-Adresse anzeige@rtr.at zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Betreff des E-Mails hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Anbieters,
    2. Ziffer 2
      den Hinweis, dass es sich um eine Anzeige nach Paragraph 133, Absatz eins, TKG 2021 handelt,
    3. Ziffer 3
      Angaben dazu, ob es sich um eine Neuanzeige oder eine Änderungsanzeige handelt.
  3. Absatz 3,Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind als PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument im Anhang des E-Mails zu übermitteln. Die übermittelten Dokumente haben alle für die Darstellung notwendigen Inhalte zu enthalten, ein Nachladen von externen Datenströmen ist unzulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein.
  4. Absatz 4,Bei Änderungsanzeigen sind die anzeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen in einem PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument zu übermitteln und die geänderten Bestimmungen im Änderungsmodus darzustellen oder anderweitig deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist ein weiteres PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument mit jener Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen, die der Anbieter im Geschäftsverkehr zu verwenden beabsichtigt, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022

Gesetzesnummer

20011923

Dokumentnummer

NOR40244745