(2)Absatz 2,Hegt das Zollamt Österreich Zweifel über Angaben in den nach Abs. 1 vorzulegenden Nachweisen, kann es diese im Wege der Verwaltungszusammenarbeit insbesondere nach Art. 8 der VO 389/2012 überprüfen.Hegt das Zollamt Österreich Zweifel über Angaben in den nach Absatz eins, vorzulegenden Nachweisen, kann es diese im Wege der Verwaltungszusammenarbeit insbesondere nach Artikel 8, der VO 389 aus 2012, überprüfen.