Absatz eins,Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Paragraph 3, Absatz 3, BierStG 2022 hat der Antragsteller zusätzlich zum Nachweis der Entrichtung der Biersteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, BierStG 2022 das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in folgender Form nachzuweisen:
- Ziffer einsfür Bier von Kleinbrauereien aus anderen Mitgliedstaaten mit
- Litera aKleinerzeuger-Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten sowie
- Litera belektronischen Verwaltungsdokumenten entsprechend der VO 684 aus 2009, mit Texteinträgen nach Artikel 2, oder Artikel 5, der DVO 2021/2266 oder mit
- Litera cvereinfachten Begleitdokumenten gemäß der VO 3649/92 mit Texteinträgen nach Artikel 3, oder Artikel 6, der DVO 2021/2266;
- Ziffer 2für Bier von Kleinbrauereien aus Drittländern mit einer amtlichen Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brauerei.