Bundesrecht konsolidiert

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Zinsvortrags-Übergangsverordnung § 3

Kurztitel

Zinsvortrags-Übergangsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

03.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Zinsvortrags-ÜbergangsV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. § 4).

Text

Paragraph 3,

Für einen beim Gruppenträger einer Unternehmensgruppe (Paragraph 9, KStG 1988) bestehenden und zum Umgründungsstichtag noch nicht verrechneten Zins- oder EBITDA-Vortrag gemäß Paragraph 12 a, Absatz 7, Ziffer 3, KStG 1988 sind die Paragraphen eins und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, denen der Zins- oder EBITDA-Vortrag zugeordnet werden kann, in der Unternehmensgruppe noch tatsächlich vorhanden sind.

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011918

Dokumentnummer

NOR40244645

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