Kurztitel

Zinsvortrags-Übergangsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.06.2022

Abkürzung

Zinsvortrags-ÜbergangsV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden vergleiche Paragraph 4,).

Text

Paragraph 3,

Für einen beim Gruppenträger einer Unternehmensgruppe (Paragraph 9, KStG 1988) bestehenden und zum Umgründungsstichtag noch nicht verrechneten Zins- oder EBITDA-Vortrag gemäß Paragraph 12 a, Absatz 7, Ziffer 3, KStG 1988 sind die Paragraphen eins und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, denen der Zins- oder EBITDA-Vortrag zugeordnet werden kann, in der Unternehmensgruppe noch tatsächlich vorhanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011918

Dokumentnummer

NOR40244645