Zinsvortrags-Übergangsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 3
03.06.2022
Zinsvortrags-ÜbergangsV
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden vergleiche Paragraph 4,).
Für einen beim Gruppenträger einer Unternehmensgruppe (Paragraph 9, KStG 1988) bestehenden und zum Umgründungsstichtag noch nicht verrechneten Zins- oder EBITDA-Vortrag gemäß Paragraph 12 a, Absatz 7, Ziffer 3, KStG 1988 sind die Paragraphen eins und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, denen der Zins- oder EBITDA-Vortrag zugeordnet werden kann, in der Unternehmensgruppe noch tatsächlich vorhanden sind.
03.06.2022
20011918
NOR40244645