Bundesrecht konsolidiert

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Obertagebergbau-Verordnung § 9

Kurztitel

Obertagebergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 208/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

02.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Betretungsverbot

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Das Betreten
    1. Ziffer eins
      von Bereichen, in denen mineralische Rohstoffe gewonnen oder aufbereitet werden, und von Bereichen, auf die Einwirkungen aus einer Gewinnungstätigkeit möglich sind, sowie
    2. Ziffer 2
      von Bergbauanlagen (Paragraph 118, MinroG)
    durch Personen, die nicht mit der Gewinnung oder der Aufbereitung (Ziffer eins,) oder dem Betrieb der Bergbauanlage (Ziffer 2,) befasst sind, ist verboten.
  2. Absatz 2,Dieses Verbot muss durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen (Paragraph 11,) ersichtlich gemacht werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Personen, die die in Absatz eins, genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon
    1. Ziffer eins
      mit Zustimmung der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen
 
betreten.

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011916

Dokumentnummer

NOR40244611

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