Bundesrecht konsolidiert

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Nummernübertragungsverordnung 2022 § 9

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

12.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÜV 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nummernübertragung nach Vertragsende und Verzicht

Paragraph 9,

Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet. Ein darüber hinausgehender vertraglicher Verzicht auf die Nummernübertragung ist unwirksam.

Im RIS seit

11.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2022

Gesetzesnummer

20011899

Dokumentnummer

NOR40244141

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