Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

12.05.2022

Abkürzung

NÜV 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nummernübertragung nach Vertragsende und Verzicht

Paragraph 9,

Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet. Ein darüber hinausgehender vertraglicher Verzicht auf die Nummernübertragung ist unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2022

Gesetzesnummer

20011899

Dokumentnummer

NOR40244141