Nummernübertragungsverordnung 2022
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 9
12.05.2022
NÜV 2022
91/01 Fernmeldewesen
Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet. Ein darüber hinausgehender vertraglicher Verzicht auf die Nummernübertragung ist unwirksam.
11.05.2022
20011899
NOR40244141