Bundesrecht konsolidiert

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Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021 § 3

Kurztitel

Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 182/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

10.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NGPV 2021

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Umsetzung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Artikel 17, B-VG – die im NGP 2021 festgelegten Ziele und die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zu berücksichtigen und durch deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für andere Dienststellen gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms und des NGP 2021 als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Im RIS seit

12.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20011898

Dokumentnummer

NOR40244125

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