Absatz eins,Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Artikel 17, B-VG – die im NGP 2021 festgelegten Ziele und die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zu berücksichtigen und durch deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken.