Bundesrecht konsolidiert

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Ehrengeschenke-Verordnung § 2

Kurztitel

Ehrengeschenke-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 178/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

06.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 2,

Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist durch die Personalabteilung zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen durch die Personalabteilung im Einzelfall zu treffen.

Im RIS seit

06.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20011894

Dokumentnummer

NOR40244074

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