Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehrengeschenke-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
06.05.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2.Paragraph 2,
Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist durch die Personalabteilung zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen durch die Personalabteilung im Einzelfall zu treffen.
Im RIS seit
06.05.2022
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
20011894
Dokumentnummer
NOR40244074