Ehrengeschenke-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 2
06.05.2022
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist durch die Personalabteilung zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen durch die Personalabteilung im Einzelfall zu treffen.
06.05.2022
20011894
NOR40244074