Bundesrecht konsolidiert

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OTA-Ausbildungsverordnung § 9

Kurztitel

OTA-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Prüfungskommission

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Für Durchführung der kommissionellen Prüfungen im Rahmen der OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
    1. Ziffer eins
      der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      die Leitung der OTA-Ausbildung bzw. deren Stellvertretung,
    3. Ziffer 3
      ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
    4. Ziffer 4
      ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
    5. Ziffer 5
      die jeweiligen Lehrkräfte.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.

Schlagworte

Stellvertreterin, Sanitätsbeamtenin, Vertreterin, Dienstnehmerin

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244024

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