Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
OTA-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
OTA-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Prüfungskommission
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für Durchführung der kommissionellen Prüfungen im Rahmen der OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
die Leitung der OTA-Ausbildung bzw. deren Stellvertretung,
ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
die jeweiligen Lehrkräfte.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
Schlagworte
Stellvertreterin, Sanitätsbeamtenin, Vertreterin, Dienstnehmerin
Im RIS seit
05.05.2022
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244024