Absatz eins,Für Durchführung der kommissionellen Prüfungen im Rahmen der OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
- Ziffer einsder/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
- Ziffer 2die Leitung der OTA-Ausbildung bzw. deren Stellvertretung,
- Ziffer 3ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
- Ziffer 4ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
- Ziffer 5die jeweiligen Lehrkräfte.