Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
OTA-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
OTA-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufnahmekommission
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die Aufnahme in die OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission haben folgende Personen anzugehören:
die Leitung der OTA-Ausbildung als Vorsitz,
der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
eine Lehrkraft der OTA-Ausbildung,
ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.
(2)Absatz 2,Die Aufnahmekommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dieser oder deren Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
Schlagworte
Sanitätsbeamtin, Stellvertreterin, Vertreterin, Dienstnehmerin
Im RIS seit
05.05.2022
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244023