Bundesrecht konsolidiert

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OTA-Ausbildungsverordnung § 8

Kurztitel

OTA-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufnahmekommission

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Für die Aufnahme in die OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission haben folgende Personen anzugehören:
    1. Ziffer eins
      die Leitung der OTA-Ausbildung als Vorsitz,
    2. Ziffer 2
      der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
    3. Ziffer 3
      ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
    4. Ziffer 4
      eine Lehrkraft der OTA-Ausbildung,
    5. Ziffer 5
      ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.
  2. Absatz 2,Die Aufnahmekommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dieser oder deren Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.

Schlagworte

Sanitätsbeamtin, Stellvertreterin, Vertreterin, Dienstnehmerin

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244023

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