Absatz eins,Für die Aufnahme in die OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission haben folgende Personen anzugehören:
- Ziffer einsdie Leitung der OTA-Ausbildung als Vorsitz,
- Ziffer 2der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
- Ziffer 3ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
- Ziffer 4eine Lehrkraft der OTA-Ausbildung,
- Ziffer 5ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.