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Durchführungsbeschluss der Kommission zur Freistellung von nicht-kommerziellen Busverkehrsdiensten in österreichischen Regionen im Zuständigkeitsbereich der regionalen Verkehrsverbünde Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) und Oberösterreichischer Verkehrsverbund (OÖVV) von der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG Art. 1

Kurztitel

Durchführungsbeschluss der Kommission zur Freistellung von nicht-kommerziellen Busverkehrsdiensten in österreichischen Regionen im Zuständigkeitsbereich der regionalen Verkehrsverbünde Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) und Oberösterreichischer Verkehrsverbund (OÖVV) von der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 163/2022

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

22.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Die Europäische Kommission hat in ihrem Durchführungsbeschluss 2022/418 vom 10. März 2022 zur Freistellung von nicht-kommerziellen Busverkehrsdiensten in österreichischen Regionen im Zuständigkeitsbereich der regionalen Verkehrsverbünde Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) und Oberösterreichischer Verkehrsverbund (OÖVV) von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, Amtsblatt Nummer L 085 vom 14.3.2022, Seite 119, ausgesprochen:

„Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für Verträge, die von Auftraggebern vergeben werden und dafür vorgesehen sind, die Erbringung von nicht-kommerziellen Busverkehrsdiensten im Gebiet der Regionen, die im Zuständigkeitsbereich des Verkehrsverbundes Ost-Region liegen, sowie in der Region, die im Zuständigkeitsbereich des Oberösterreichischen Verkehrsverbunds liegt, zu ermöglichen.

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.“

Schlagworte

Wasserversorgung, Energieversorgung

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022

Gesetzesnummer

20011889

Dokumentnummer

NOR40243844

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