Durchführungsbeschluss der Kommission zur Freistellung von nicht-kommerziellen Busverkehrsdiensten in österreichischen Regionen im Zuständigkeitsbereich der regionalen Verkehrsverbünde Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) und Oberösterreichischer Verkehrsverbund (OÖVV) von der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2022,
K
Artikel eins
22.04.2022
97 Öffentliches Auftragswesen
Die Europäische Kommission hat in ihrem Durchführungsbeschluss 2022/418 vom 10. März 2022 zur Freistellung von nicht-kommerziellen Busverkehrsdiensten in österreichischen Regionen im Zuständigkeitsbereich der regionalen Verkehrsverbünde Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) und Oberösterreichischer Verkehrsverbund (OÖVV) von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, Amtsblatt Nummer L 085 vom 14.3.2022, Seite 119, ausgesprochen:
„Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für Verträge, die von Auftraggebern vergeben werden und dafür vorgesehen sind, die Erbringung von nicht-kommerziellen Busverkehrsdiensten im Gebiet der Regionen, die im Zuständigkeitsbereich des Verkehrsverbundes Ost-Region liegen, sowie in der Region, die im Zuständigkeitsbereich des Oberösterreichischen Verkehrsverbunds liegt, zu ermöglichen.
Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.“
Wasserversorgung, Energieversorgung
22.04.2022
20011889
NOR40243844