(2)Absatz 2,Unternehmen, die im Rahmen der zweiten Tranche nach Punkt 5.3 lit. b VO über die Gewährung eines Verlustersatzes bis zum 31. März 2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen gestellt haben, können diesen Antrag beziehungsweise dieses Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags beziehungsweise solchen Auszahlungsersuchens im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 abändern.Unternehmen, die im Rahmen der zweiten Tranche nach Punkt 5.3 Litera b, VO über die Gewährung eines Verlustersatzes bis zum 31. März 2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen gestellt haben, können diesen Antrag beziehungsweise dieses Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags beziehungsweise solchen Auszahlungsersuchens im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 abändern.