Absatz eins,Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche nach Punkt 5.3 Litera a, Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2020,, einen Antrag auf Auszahlung eines Verlustersatzes gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, auch im Rahmen der zweiten Tranche nach Punkt 5.3 Litera b, VO über die Gewährung eines Verlustersatzes bis zum 31. März 2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben, können im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden Antrag beziehungsweise das fehlende Auszahlungsersuchen bei der COFAG einbringen. Mit diesem Antrag beziehungsweise Auszahlungsersuchen ist auch die Endabrechnung nach Punkt 5.3 Litera c, VO über die Gewährung eines Verlustersatzes vorzunehmen. Rückforderungsansprüche der COFAG aufgrund des Verlustersatzes, der aufgrund des im Rahmen der ersten Tranche eingebrachten Antrags gewährt wurde, sind vorrangig mit dem Verlustersatz, der aufgrund des im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 eingebrachten Antrags beziehungsweise Auszahlungsersuchens zu gewähren ist, zu verrechnen.