(1)Absatz eins,In allen Bundesländern außer Wien (wo bereits nach § 49 Abs. 1 JGG die Wiener Jugendgerichtshilfe besteht) ist als Teil der Familien- und Jugendgerichtshilfe eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet, die die Staatsanwaltschaften und Gerichte dadurch unterstützt, dass sie folgende Aufgaben wahrnimmt:In allen Bundesländern außer Wien (wo bereits nach Paragraph 49, Absatz eins, JGG die Wiener Jugendgerichtshilfe besteht) ist als Teil der Familien- und Jugendgerichtshilfe eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet, die die Staatsanwaltschaften und Gerichte dadurch unterstützt, dass sie folgende Aufgaben wahrnimmt:
Durchführung von Jugenderhebungen (§ 48 Z 1 JGG),Durchführung von Jugenderhebungen (Paragraph 48, Ziffer eins, JGG),
Krisenintervention (§ 48 Z 3 JGG),Krisenintervention (Paragraph 48, Ziffer 3, JGG),
Haftentscheidungshilfe (§ 48 Z 4 JGG) sowieHaftentscheidungshilfe (Paragraph 48, Ziffer 4, JGG) sowie
Äußerungen über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz und Teilnahme an solchen (§ 35a JGG).Äußerungen über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz und Teilnahme an solchen (Paragraph 35 a, JGG).