Absatz eins,In allen Bundesländern außer Wien (wo bereits nach Paragraph 49, Absatz eins, JGG die Wiener Jugendgerichtshilfe besteht) ist als Teil der Familien- und Jugendgerichtshilfe eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet, die die Staatsanwaltschaften und Gerichte dadurch unterstützt, dass sie folgende Aufgaben wahrnimmt:
- Ziffer einsDurchführung von Jugenderhebungen (Paragraph 48, Ziffer eins, JGG),
- Ziffer 2Krisenintervention (Paragraph 48, Ziffer 3, JGG),
- Ziffer 3Haftentscheidungshilfe (Paragraph 48, Ziffer 4, JGG) sowie
- Ziffer 4Äußerungen über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz und Teilnahme an solchen (Paragraph 35 a, JGG).