Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei § 2

Kurztitel

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 135/2022

Typ

Entschl. d. BPräs

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Maßnahmen zur Zielerreichung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung sind zu schaffen.
  2. Absatz 2,Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), insbesondere der Frauenförderungsplan, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.
  4. Absatz 4,Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Gesetzesnummer

20011867

Dokumentnummer

NOR40243333

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