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Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 21.08.2026
§ 3 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.04.2022
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2022
Typ
Entschl. d. BPräs
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.04.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung sind zu schaffen.
(2)
Absatz 2,
Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), insbesondere der Frauenförderungsplan, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(3)
Absatz 3,
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.
(4)
Absatz 4,
Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
Im RIS seit
04.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Gesetzesnummer
20011867
Dokumentnummer
NOR40243333
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/135/P2/NOR40243333
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