Kurztitel

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2022,

Typ

Entschl. d. BPräs

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2022

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Maßnahmen zur Zielerreichung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung sind zu schaffen.
  2. Absatz 2,Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), insbesondere der Frauenförderungsplan, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.
  4. Absatz 4,Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Gesetzesnummer

20011867

Dokumentnummer

NOR40243333