(2)Absatz 2,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module II, III lit. a und b, V, VI, VII, IX, X sowie Modul XI hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung im jeweiligen Bereich nachweisen kann.Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module römisch zwei, römisch drei Litera a und b, römisch fünf, römisch sechs, römisch sieben, römisch neun, römisch zehn sowie Modul römisch elf hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung im jeweiligen Bereich nachweisen kann.