Kurztitel

Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.09.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausbildungsberechtigte Personen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Vermittlung der Methodik, Techniken, Fertigkeiten und Selbstkompetenzen der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechend dem Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für psychosoziale Beratung im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Fachlich geeignet sind natürliche Personen, die die in Absatz 2 bis 9 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module römisch zwei, römisch drei Litera a und b, römisch fünf, römisch sechs, römisch sieben, römisch neun, römisch zehn sowie Modul römisch elf hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung im jeweiligen Bereich nachweisen kann.
  3. Absatz 3,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul römisch drei Litera c und d hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Besitz einer Berufsberechtigung
      1. Litera a
        zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) oder
      2. Litera b
        als Facharzt oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
      3. Litera c
        als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, Klinischer Psychologe oder Klinische Psychologin oder
      4. Litera d
        Psychotherapeut oder Psychotherapeutin und
    2. Ziffer 2
      tatsächliche Berufsausübung für mindestens fünf Jahre.
  4. Absatz 4,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module römisch eins und römisch vier hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
    2. Ziffer 2
      tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre.
  5. Absatz 5,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul römisch acht hat zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      in Kooperation mit einer Hochschule oder
    2. Ziffer 2
      durch eine natürliche Person, die eine einschlägige wissenschaftliche Qualifikation in einem psychosozialen Feld nachweisen kann.
  6. Absatz 6,Die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul römisch zwölf hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
    2. Ziffer 2
      tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre und
    3. Ziffer 3
      zusätzlich Einzel- und Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 100 Zeitstunden.
  7. Absatz 7,Für die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul römisch zwölf kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder Psychotherapeutin, ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde.
  8. Absatz 8,Die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul römisch dreizehn hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
    2. Ziffer 2
      tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre und
    3. Ziffer 3
      zusätzlich Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 100 Zeitstunden.
  9. Absatz 9,Für die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul römisch dreizehn kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder eine Psychotherapeutin oder ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde und zusätzlich eine Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 300 Zeitstunden vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20011853

Dokumentnummer

NOR40243005