Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
21.09.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zugangsvoraussetzungen
§ 1.Paragraph eins,
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) als erfüllt anzusehen:
Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums (Bachelor Professional: „BPr“) im Bereich Psychosoziale Beratung, dessen Inhalt dem Ausbildungscurriculum für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß Anlage 1 entspricht oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung nach § 2 Abs. 1 Z 3 Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, undden erfolgreichen Abschluss einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Familienberatungsförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, und die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 600 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren, oderdie erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 600 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter Litera a, genannten Ausbildungsganges waren, oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss der Akademie für Sozialarbeit, des Fachhochschullehrganges für Soziale Arbeit oder des Universitätsstudiums Soziale Arbeit und
die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 762,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oderdie erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 762,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter Litera a, genannten Ausbildungsgänge waren, oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer pädagogischen, berufspädagogischen, religionspädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungsanstalt oder Studienrichtung und
die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 2725 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oderdie erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 2725 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter Litera a, genannten Ausbildungsgänge waren, oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Psychologie und
die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 1975 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren oderdie erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 1975 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter Litera a, genannten Ausbildungsganges waren oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, undden erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 2225 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oderdie erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 2225 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter Litera a, genannten Ausbildungsgänge waren, oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Studienrichtung oder eines einschlägigen Fachhochschulstudienganges in den Fachbereichen Gesundheit, Pflege, Medizin, Pädagogik, Soziales oder Theologie und
die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 3750 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oderdie erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 3750 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter Litera a, genannten Ausbildungsgänge waren, oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums und
die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 1412,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren, oderdie erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 1412,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter Litera a, genannten Ausbildungsganges waren, oder
Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Beruf der Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, oder
Zeugnisse über
die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß Anlage 1, wobei Berufserfahrungen auf Basis von Lernergebnissen (über Validierung) angerechnet werden und
die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
Schlagworte
Physiotherapeut, Lebensberatung, Eheberatung, Lebensberatung, Gesundheitspflege
Im RIS seit
22.03.2022
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
20011853
Dokumentnummer
NOR40243003