Kurztitel

Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.09.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums (Bachelor Professional: „BPr“) im Bereich Psychosoziale Beratung, dessen Inhalt dem Ausbildungscurriculum für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß Anlage 1 entspricht oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Familienberatungsförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 600 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter Litera a, genannten Ausbildungsganges waren, oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss der Akademie für Sozialarbeit, des Fachhochschullehrganges für Soziale Arbeit oder des Universitätsstudiums Soziale Arbeit und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 762,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter Litera a, genannten Ausbildungsgänge waren, oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer pädagogischen, berufspädagogischen, religionspädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungsanstalt oder Studienrichtung und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 2725 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter Litera a, genannten Ausbildungsgänge waren, oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Psychologie und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 1975 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter Litera a, genannten Ausbildungsganges waren oder
  6. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 2225 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter Litera a, genannten Ausbildungsgänge waren, oder
  7. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Studienrichtung oder eines einschlägigen Fachhochschulstudienganges in den Fachbereichen Gesundheit, Pflege, Medizin, Pädagogik, Soziales oder Theologie und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 3750 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter Litera a, genannten Ausbildungsgänge waren, oder
  8. Ziffer 8
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 1412,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter Litera a, genannten Ausbildungsganges waren, oder
  9. Ziffer 9
    Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Beruf der Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, oder
  10. Ziffer 10
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß Anlage 1, wobei Berufserfahrungen auf Basis von Lernergebnissen (über Validierung) angerechnet werden und
    2. Litera b
      die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

Schlagworte

Physiotherapeut, Lebensberatung, Eheberatung, Lebensberatung, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20011853

Dokumentnummer

NOR40243003