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Prüftechnik-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Prüftechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfarbeit

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Gegenstand Prüfarbeit umfasst die Durchführung von Arbeitsaufträgen, wobei die zur Prüfung antretende Person unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nachfolgende Arbeiten durchzuführen hat:
  2. Absatz 2,Schwerpunkt: Physik
    1. Ziffer eins
      Die zur Prüfung antretende Person hat nach eigener Wahl drei der nachfolgenden, durch die Prüfungskommission vorgegebenen, betrieblichen Arbeitsaufträge gemäß Litera a bis d durchzuführen:
      1. Litera a
        eine Prüfung von mechanischen Größen,
      2. Litera b
        eine Prüfung von elektrischen Größen,
      3. Litera c
        eine Prüfung von optischen Größen,
      4. Litera d
        eine Prüfung von kalorischen Größen.
    2. Ziffer 2
      Dabei sind folgende Aufgaben zu bearbeiten: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Proben vorzubereiten,
      2. Litera b
        Prüfmittel für Prüfprozesse aufzubauen,
      3. Litera c
        Prüfprozesse durchzuführen und Prüfergebnisse zu ermitteln,
      4. Litera d
        Prüfergebnisse auszuwerten und darzustellen sowie
      5. Litera e
        Prüfprozesse zu dokumentieren.
    3. Ziffer 3
      Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
      1. Litera a
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüfmittel,
      2. Litera b
        fachgerechte Durchführung des Prüfprozesses,
      3. Litera c
        richtige Prüfergebnisse und Berechnungen,
      4. Litera d
        fachlich richtige Schlussfolgerungen und fachgerechte Dokumentation.
    4. Ziffer 4
      Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Schwerpunkt: Baustoffe
    1. Ziffer eins
      Die zur Prüfung antretende Person hat nach eigener Wahl drei der nachfolgenden, durch die Prüfungskommission vorgegebenen, betrieblichen Arbeitsaufträge gemäß Litera a bis d durchzuführen:
      1. Litera a
        eine Prüfung von Beton,
      2. Litera b
        eine Prüfung von Asphalt,
      3. Litera c
        eine Prüfung von Gesteinen,
      4. Litera d
        eine Prüfung von Böden.
    2. Ziffer 2
      Dabei sind folgende Aufgaben zu bearbeiten: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Proben vorzubereiten,
      2. Litera b
        Prüfmittel für Prüfprozesse aufzubauen,
      3. Litera c
        Prüfprozesse durchzuführen und Prüfergebnisse zu ermitteln,
      4. Litera d
        Prüfergebnisse auszuwerten und darzustellen sowie
      5. Litera e
        Prüfprozesse zu dokumentieren.
    3. Ziffer 3
      Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
      1. Litera a
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüfmittel,
      2. Litera b
        fachgerechte Durchführung des Prüfprozesses,
      3. Litera c
        richtige Prüfergebnisse und Berechnungen,
      4. Litera d
        fachlich richtige Schlussfolgerungen und fachgerechte Dokumentation.
    4. Ziffer 4
      Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

Im RIS seit

24.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011857

Dokumentnummer

NOR40243042

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