Die zur Prüfung antretende Person hat nach eigener Wahl drei der nachfolgenden, durch die Prüfungskommission vorgegebenen, betrieblichen Arbeitsaufträge gemäß lit. a bis d durchzuführen:Die zur Prüfung antretende Person hat nach eigener Wahl drei der nachfolgenden, durch die Prüfungskommission vorgegebenen, betrieblichen Arbeitsaufträge gemäß Litera a bis d durchzuführen:
eine Prüfung von mechanischen Größen,
eine Prüfung von elektrischen Größen,
eine Prüfung von optischen Größen,
eine Prüfung von kalorischen Größen.