Absatz eins,Der Gegenstand Prüfarbeit umfasst die Durchführung von Arbeitsaufträgen, wobei die zur Prüfung antretende Person unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nachfolgende Arbeiten durchzuführen hat:
Prüftechnik-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 9
01.01.2024
50/04 Berufsausbildung
24.03.2022
20011857
NOR40243042