Kurztitel

Prüftechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Gegenstand Prüfarbeit umfasst die Durchführung von Arbeitsaufträgen, wobei die zur Prüfung antretende Person unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nachfolgende Arbeiten durchzuführen hat:
  2. Absatz 2,Schwerpunkt: Physik
    1. Ziffer eins
      Die zur Prüfung antretende Person hat nach eigener Wahl drei der nachfolgenden, durch die Prüfungskommission vorgegebenen, betrieblichen Arbeitsaufträge gemäß Litera a bis d durchzuführen:
      1. Litera a
        eine Prüfung von mechanischen Größen,
      2. Litera b
        eine Prüfung von elektrischen Größen,
      3. Litera c
        eine Prüfung von optischen Größen,
      4. Litera d
        eine Prüfung von kalorischen Größen.
    2. Ziffer 2
      Dabei sind folgende Aufgaben zu bearbeiten: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Proben vorzubereiten,
      2. Litera b
        Prüfmittel für Prüfprozesse aufzubauen,
      3. Litera c
        Prüfprozesse durchzuführen und Prüfergebnisse zu ermitteln,
      4. Litera d
        Prüfergebnisse auszuwerten und darzustellen sowie
      5. Litera e
        Prüfprozesse zu dokumentieren.
    3. Ziffer 3
      Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
      1. Litera a
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüfmittel,
      2. Litera b
        fachgerechte Durchführung des Prüfprozesses,
      3. Litera c
        richtige Prüfergebnisse und Berechnungen,
      4. Litera d
        fachlich richtige Schlussfolgerungen und fachgerechte Dokumentation.
    4. Ziffer 4
      Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Schwerpunkt: Baustoffe
    1. Ziffer eins
      Die zur Prüfung antretende Person hat nach eigener Wahl drei der nachfolgenden, durch die Prüfungskommission vorgegebenen, betrieblichen Arbeitsaufträge gemäß Litera a bis d durchzuführen:
      1. Litera a
        eine Prüfung von Beton,
      2. Litera b
        eine Prüfung von Asphalt,
      3. Litera c
        eine Prüfung von Gesteinen,
      4. Litera d
        eine Prüfung von Böden.
    2. Ziffer 2
      Dabei sind folgende Aufgaben zu bearbeiten: Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Proben vorzubereiten,
      2. Litera b
        Prüfmittel für Prüfprozesse aufzubauen,
      3. Litera c
        Prüfprozesse durchzuführen und Prüfergebnisse zu ermitteln,
      4. Litera d
        Prüfergebnisse auszuwerten und darzustellen sowie
      5. Litera e
        Prüfprozesse zu dokumentieren.
    3. Ziffer 3
      Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
      1. Litera a
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüfmittel,
      2. Litera b
        fachgerechte Durchführung des Prüfprozesses,
      3. Litera c
        richtige Prüfergebnisse und Berechnungen,
      4. Litera d
        fachlich richtige Schlussfolgerungen und fachgerechte Dokumentation.
    4. Ziffer 4
      Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011857

Dokumentnummer

NOR40243042