Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung § 5

Kurztitel

Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 82/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElAbg-ESBV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Nachversteuerung bei Nichteinhaltung der Befreiungsvoraussetzungen

Paragraph 5,

Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG in Anspruch genommen wurde, nicht vom begünstigten Elektrizitätserzeuger oder innerhalb einer Erzeugergemeinschaft selbst verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten (Nachversteuerung). Paragraph 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes gilt sinngemäß. Abgabenschuldner ist bzw. sind der begünstigte Elektrizitätserzeuger, im Falle von Erzeugergemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Anteile. Der Bevollmächtigte nach Paragraph 3, Absatz 3, hat in einem derartigen Fall das in Paragraph 3, Absatz 2, genannte Finanzamt bei der Nachversteuerung zu unterstützen und, soweit möglich, den von den einzelnen Mitgliedern zu entrichtenden Betrag gesammelt an das Finanzamt weiter zu leiten.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011479

Dokumentnummer

NOR40270097

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/82/P5/NOR40270097

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