Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 5
01.07.2025
ElAbg-ESBV
32/05 Verbrauchsteuern
Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG in Anspruch genommen wurde, nicht vom begünstigten Elektrizitätserzeuger oder innerhalb einer Erzeugergemeinschaft selbst verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten (Nachversteuerung). Paragraph 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes gilt sinngemäß. Abgabenschuldner ist bzw. sind der begünstigte Elektrizitätserzeuger, im Falle von Erzeugergemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Anteile. Der Bevollmächtigte nach Paragraph 3, Absatz 3, hat in einem derartigen Fall das in Paragraph 3, Absatz 2, genannte Finanzamt bei der Nachversteuerung zu unterstützen und, soweit möglich, den von den einzelnen Mitgliedern zu entrichtenden Betrag gesammelt an das Finanzamt weiter zu leiten.
01.07.2025
20011479
NOR40270097