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Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung § 8

Kurztitel

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 79/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

18.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZeStAkk-V

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Zertifizierungsverfahren

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Zertifizierung erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Antrags des Zertifizierungswerbers an die Zertifizierungsstelle. Die Zertifizierungsstelle hat nach Maßgabe von Punkt 7.2 ISO/IEC 17065:2012 Vorgaben für den Antrag festzulegen, der sämtliche für das Zertifizierungsverfahren erforderlichen Informationen und jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Feststellung der Identität des Zertifizierungswerbers, einschließlich der Generalien der vertretungsbefugten Personen des Zertifizierungswerbers,
    2. Ziffer 2
      Angaben zur beantragten Zertifizierung einschließlich der Information, ob es sich bei der Zertifizierung um ein Europäisches Datenschutzsiegel gemäß Artikel 40, Absatz 5, zweiter Satz DSGVO handelt,
    3. Ziffer 3
      Informationen bezüglich aller allfällig ausgegliederten Prozesse, die vom Zertifizierungswerber genutzt werden, einschließlich Informationen zu einem Verhältnis gemäß Artikel 26, oder Artikel 28, DSGVO.
  2. Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat zur Abwicklung des Zertifizierungsverfahrens ein Zertifizierungsprogramm nach Maßgabe des Punktes 7.1 ISO/IEC 17065:2012 zu betreiben.
  3. Absatz 3,Die Zertifizierungsstelle hat den schriftlichen Antrag des Zertifizierungswerbers nach Maßgabe des Punktes 7.3 ISO/IEC 17065:2012 zu bewerten, den Zertifizierungswerber innerhalb angemessener Frist sowie auf Anfrage über den Stand des Zertifizierungsverfahrens zu informieren.
  4. Absatz 4,Sofern das Zertifizierungsverfahren ergibt, dass die Zertifizierung aller Voraussicht nach nicht erteilt werden kann, ist dem Zertifizierungswerber auf dessen Antrag und unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit zu geben, die dafür maßgebenden Umstände oder Gründe zu beseitigen.
  5. Absatz 5,Die Zertifizierungsstelle hat eine Zertifizierungsentscheidung gemäß Paragraph 13, innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen. Die Frist ist im Zertifizierungsprogramm festzulegen.
  6. Absatz 6,Die Zertifizierungsstelle hat im Rahmen ihrer Tätigkeit die nicht diskriminierenden Bedingungen im Sinne des Punktes 4.4 ISO/IEC 17065:2012 zu erfüllen.
  7. Absatz 7,Die Zertifizierungsstelle hat sämtliche Informationen zum Zertifizierungsprogramm im Sinne des Punktes 4.6 ISO/IEC 17065:2012 in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen und auf Anfrage bereitzustellen.

Im RIS seit

18.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20011478

Dokumentnummer

NOR40231349

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/79/P8/NOR40231349

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