(8)Absatz 8,Das Personal, welches im Zertifizierungsverfahren und bei der Entscheidung über die Zertifizierung eingesetzt wird, muss sich im Sinne des Art. 43 Abs. 2 lit. b DSGVO verpflichten, die gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO genehmigten Kriterien einzuhalten.Das Personal, welches im Zertifizierungsverfahren und bei der Entscheidung über die Zertifizierung eingesetzt wird, muss sich im Sinne des Artikel 43, Absatz 2, Litera b, DSGVO verpflichten, die gemäß Artikel 42, Absatz 5, DSGVO genehmigten Kriterien einzuhalten.